Achtung bei der Einfuhr von Feuerwerk für den Nationalfeiertag am 1. August

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Bern, 28.07.2026 — Jedes Jahr wird anlässlich der Feierlichkeiten zum 1. August viel Feuerwerk in die Schweiz eingeführt. Dabei sind die geltenden Einfuhrbestimmungen einzuhalten, weil nicht alle Produkte in der Schweiz zugelassen sind. Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz werden zur Anzeige gebracht.

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung des Bundesamts für Polizei (fedpol) – das gilt auch bei Online-Käufen. Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern diese Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Dass die Ware eingeführt werden darf, heisst jedoch nicht automatisch, dass sie in der Schweiz auch abgebrannt werden darf (z.B. wegen Feuerverboten aufgrund von Trockenheit).

Verboten: Am Boden explodierende Feuerwerkskörper und weitere

Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden), ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei Einfuhrkontrollen verbotene Feuerwerkskörper fest oder eine fehlende Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände sichergestellt. Jede Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.

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