Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027
Das Kabinett hat am 7. Oktober 2026 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen, die an die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2025 anknüpfen. Die Lohnentwicklung im Jahr 2025 betrug 4,38 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2025 steigen auch die Rechengrößen entsprechend. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung werden über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich angehoben.
Die jährliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen dient einerseits der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung und andererseits auch der Sicherung des Leistungsniveaus. So wird sichergestellt, dass sich die Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen, da auch Leistungen - z. B. die Renten – jährlich insbesondere mit der Lohnentwicklung angepasst werden. Ohne Fortschreibung entsprechend der Lohnentwicklung würde die Beitragsbasis sukzessive erodieren, da ein immer geringerer Anteil der Lohnsumme der Verbeitragung unterliegen würde.
Von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2027 sind nur diejenigen betroffen, die bisher über diesen Grenzen lagen. Das heißt: Für die überwiegende Mehrheit der Versicherten ergibt sich keinerlei Veränderung.
Die Bundesregierung wird nun den Bundesrat bitten, der Verordnung zuzustimmen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Jahr 2027 gültigen Rechengrößen:
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Source: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
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