Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nationalen Luftreinhalteprogramm
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Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es heute nicht um die Frage, ob die Luft in Deutschland sauber genug ist, sondern darum, wie aktuell die Prognosen sein müssen, auf denen sich das Nationale Luftreinhalteprogramm gründet. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden, dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Erst nach der Beantwortung dieser Fragen kann das Bundesverwaltungsgericht über die Revision entscheiden. Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage ausdrücklich, da sie wichtige Klärungen herbeiführen und zur einheitlichen Anwendung der NEC-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten beitragen kann.
Bei dem aktuellen Programm sehen uns die jüngsten Emissionsszenarien aus dem Jahr 2025 auf einem guten Weg: Unsere bisherigen Maßnahmen wirken besser als zunächst angenommen. Um die EU-Ziele der NEC-Richtlinie (Richtlinie zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe) zu erreichen, sind sogar weniger Maßnahmen notwendig als im Nationalen Luftreinhaltprogramm (NLRP) aus 2024 angenommen.
Was sind die rechtlichen Grundlagen des Nationalen Luftreinhalteprogramms?
Die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (kurz: NEC-RL, National Emission reduction Commitments) sieht für alle Mitgliedstaaten EU-rechtlich verbindliche nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum 2020 bis 2029 und ab 2030 gegenüber 2005 vor. Folgende Luftschadstoffe sind geregelt: Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Kohlenwasserstoffe ohne Methan (NMVOC – Non-Methane Volatile Organic Compound), Ammoniak (NH3) und primärer Feinstaub (PM2,5). Die nationale Rechtsgrundlage ist die 43. BImSchV (Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe).
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Source: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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